Das Wohnrecht räumt dem Begünstigten nur das Recht ein, im Objekt zu wohnen. Dieses Recht ist daher nicht einkommensteuerpflichtig. Bei einer Schenkung innerhalb der Familie fallen in der Regel keine Steuern an.
Zur Ausübung des Wohnrechts ist der im Grundbuch eingetragene Inhaber berechtigt. Er darf seine Familie und die zur Pflege erforderliche Person in die Wohnung aufnehmen. Auch entfernte und nicht unterhaltsberechtigte Verwandte, Freund und Freundin oder Lebens- oder Lebensabschnittsgefährte dürfen einziehen. Allerdings haben die derart aufgenommenen Mitbewohner kein eigenes Recht zum Wohnen, da ihr Aufenthalt von der Zustimmung des Wohnrechtsinhabers abhängig ist. Vermieten darf der Inhaber des Wohnrechts die Räumlichkeiten nur, wenn ihm das Recht zur Vermietung ausdrücklich zugestanden wurde (§ 1092 BGB).
Das Wohnrecht muss, wenn es dauerhaft und zuverlässig gewährt werden soll, im Grundbuch eingetragen werden. Dazu muss der Eigentümer notariell erklären, dass er ein Wohnrecht einräumen möchte. In der Eintragungsbewilligung sind die Wohnung und die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten genau zu bezeichnen. Das Wohnrecht wird als beschränkt-persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Ja, die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben.
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