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Allgemeine Fragen

Wer über ein sogenanntes Wohnrecht verfügt, darf eine Immobilie bewohnen, selbst wenn diese bereits verkauft ist und nicht mehr im Eigenbesitz ist.
Ein Wohnrecht bezeichnet das Recht, eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, was in dem § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Dabei kann einer Partei das Wohnrecht sowohl befristet als auch unbefristet eingeräumt werden. Sofern sich das Wohnrecht auf den Teil eines Gebäudes bezieht, ist dem Wohnberechtigen die Nutzung vorhandener gemeinschaftlicher Räume und Gegenstände gestattet, sofern diese für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt wurden. Ein Wohnrecht kann einer Person sowohl gegen Zahlung eines bestimmten Betrags als auch unentgeltlich eingeräumt werden.
Als Wohnrecht auf Lebenszeit bezeichnet man ein unbefristetes Wohnrecht, welches erst mit dem Tod des Wohnberechtigen endet. Das Wohnrecht erlischt auch dann nicht, sofern das Objekt später einmal verkauft oder vererbt wird. In Bezug auf das Dauerwohnrecht in einer Eigentumswohnung existieren spezielle Bestimmungen, die in dem Wohnungseigentumsgesetz geregelt sind.
  • Ein Verkauf wirkt sich nicht auf das Wohnrecht aus: Eine Immobilie kann auch dann verkauft werden, sofern an dieser ein Wohnrecht besteht. Die Zustimmung des Wohnberechtigen ist dafür nicht erforderlich.
  • Wertminderung durch bestehendes Wohnrecht: Da eine Immobilie, in der ein Wohnberechtigter lebt, von dem Käufer nur eingeschränkt genutzt werden kann, wirkt sich dies negativ auf den Wert der Immobilie aus. Dadurch reduziert sich der zu erzielende Erlös bei einem Verkauf etwa um den Mietbetrag, welcher dem Käufer durch das bestehende Wohnrecht entgeht. Im Rahmen einer Berechnung über die Höhe der Verkaufserlösminderung, wird daher die voraussichtliche Lebenserwartung des Wohnberechtigen berücksichtigt, die aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes hervorgeht.

Das Wohnrecht räumt dem Begünstigten nur das Recht ein, im Objekt zu wohnen. Dieses Recht ist daher nicht einkommensteuerpflichtig. Bei einer Schenkung innerhalb der Familie fallen in der Regel keine Steuern an.

Zur Ausübung des Wohnrechts ist der im Grundbuch eingetragene Inhaber berechtigt. Er darf seine Familie und die zur Pflege erforderliche Person in die Wohnung aufnehmen. Auch entfernte und nicht unterhaltsberechtigte Verwandte, Freund und Freundin oder Lebens- oder Lebensabschnittsgefährte dürfen einziehen. Allerdings haben die derart aufgenommenen Mitbewohner kein eigenes Recht zum Wohnen, da ihr Aufenthalt von der Zustimmung des Wohnrechtsinhabers abhängig ist. Vermieten darf der Inhaber des Wohnrechts die Räumlichkeiten nur, wenn ihm das Recht zur Vermietung ausdrücklich zugestanden wurde (§ 1092 BGB).

Das Wohnrecht muss, wenn es dauerhaft und zuverlässig gewährt werden soll, im Grundbuch eingetragen werden. Dazu muss der Eigentümer notariell erklären, dass er ein Wohnrecht einräumen möchte. In der Eintragungsbewilligung sind die Wohnung und die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten genau zu bezeichnen. Das Wohnrecht wird als beschränkt-persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Ja, die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben.

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News und Artikel

Artikel in der Märkischen Allgemeinen Zeitung

Erschienen: 16.07.2021 auf Seite 11

Artikel in der Stuttgarter Zeitung

Erschienen: 13.10.2021

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